Leistungen im Detail
I. Allgemeines
1. In Deutschland steht der versicherten Person die Wahl unter den niedergelassenen approbierten Ärzten und Zahnärzten frei. Erstattungsfähig sind die in Deutschland nach der jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und Zahnärzte (GOZ) in Rechnung gestellten Heilbehandlungskosten in folgendem Umfang:
a) Aufwendungen für ärztliche Heilbehandlungen bis zum 2,0fac hen Satz der jeweils gültigen GOÄ
b) ärztliche Leistungen nach den Abschnitten A, E oder O der GOÄ bis zum 1,8fachen Satz der jeweils gültigen GOÄ
c) ärztliche Leistungen nach dem Abschnitt M und nach Nummer 437 der GOÄ bis zum 1,15fachenSatz der jeweils gültigen GOÄ
d) zahnärztliche Heilbehandlungen bis zum 2,0fachen Satz der jeweils
gültigen GOZ
In den Ländern der Europäischen Union sowie der Schweiz oder Liechtenstein
steht der versicherte Person die Wahl unter den im Aufenthaltsland gesetzlich
anerkannten und zugelassenen Ärzten und Zahnärzten frei, sofern diese
nach der jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnung für Ärzte
und Zahnärzte – sofern vorhanden – oder die ortsübliche
Gebühr berechnen.
2. Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen von den in Abs. 1 genannten Behandlern verordnet, Arzneimittel außerdem aus der Apotheke bezogen werden.
Als Arzneimittel, auch wenn sie als solche verordnet sind, gelten nicht Nähr- und Stärkungsmittel, Mineralwasser, Desinfektions- und kosmetische Mittel, Diät- und Säuglingskost und dgl.
3. Bei medizinisch notwendiger stationärer Krankenhausbehandlung hat die versicherte Person freie Wahl unter den öffentlichen und privaten Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen, Krankengeschichten führen und keine Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlungen durchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen.
4. Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen; der Versicherer kann jedoch seine Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre.
5. Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Überführungs- und Bestattungskosten, sofern der Tod einer versicherten Person durch ein Ereignis eintritt, dass in die Leistungspflicht dieses Vertrages fällt
II. Heilbehandlungskosten
1. Der Versicherer erstattet die während der Reise entstandenen Kosten medizinisch notwendiger Heilbehandlung bis zu den in Teil B, §3, I. Allgemeines, Nr. 1 dieser Bestimmungen aufgeführten Sätze. Als Heilbehandlung im Sinne dieser Bedingungen gelten:
a) ärztliche Behandlung einschl. Schwangerschaftsuntersuchungen, Schwangerschaftsbehandlung, sofern die Schwangerschaft bei Beginn des Versicherungs- bzw. des Verlängerungsvertrages noch nicht bestanden hat und Behandlung wegen Fehlgeburt;
b) ärztlich verordnete Medikamente und Verbandmittel;
c) ärztlich verordnete Strahlen-, Licht- und sonstige physikalische Behandlungen;
d) ärztlich verordnete Massagen, medizinische Packungen und Inhalationen;
e) ärztlich verordnete Hilfsmittel, die allein infolge eines Unfalles erstmals notwendig werden und der direkten Behandlung der Unfallfolgen dienen;
f) Röntgendiagnostik;
g) stationäre Behandlung in der allgemeinen Pflegeklasse (Mehrbettzimmer) ohne Wahlleistungen(privatärztliche Behandlung);
h) Krankentransporte zur stationären Behandlung in das nächst erreichbare geeignete Krankenhausund bei Erstversorgung nach einem Unfall zum nächst erreichbaren geeigneten Arzt und zurück;
i) Operationen;
j) Entbindungen, nach Ablauf der Wartezeit;
2. Zahnbehandlungskosten
Der Versicherer erstattet die während der Reise entstandenen Kosten medizinisch
notwendigerzahnärztlicher Heilbehandlung bis zu den in Teil B, §3,
I. Allgemeines, Nr. 1 dieser Bestimmungen aufgeführten Sätze. Als
zahnärztliche Heilbehandlung im Sinne dieser Bedingungen gelten:
a) schmerzstillende konservierende Zahnbehandlung einschl. Zahnfüllung in einfacher Ausführung
b) Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von Zahnersatz (Reparaturen)Insgesamt für a) und b) bis zu maximal 300,– EUR bei Vertragsdauern von bis zu 6 Monaten einschl. aller Vertragsverlängerungen und bei Vertragsdauern von über 6 Monaten, einschl. aller Vertragsverlängerungen, bis zu maximal 600,– EUR im Versicherungsjahr / versicherter Person. Als Versicherungsjahr gilt ein Zeitraum von 12 Monaten.
3. Unfallbedingte Zahnersatzkosten
Sofern auf Grund eines während des versicherten Zeitraumes erlittenen
Unfalles einer versicherten Person, erstmalig ein Zahnersatz zur direkten Behandlung
der Unfallfolgen erforderlich wird, erstattet der Versicherer die anfallenden
zahnärztlichen Heilbehandlungskosten bis zum 2,0fachen Satz der GOÄ und
die dazugehörigen Material- und Laborkosten mit 100% des Rechnungsbetrages,
bis zu max. 2.000,- Euro im Versicherungsjahr.
III. Überführungs- / Bestattungskosten
Die HanseMerkur erstattet – außer bei einem Aufenthalt im Heimatland –1.im Falle des Ablebens einer versicherten Person die durch Überführung des Verstorbenen in das Heimatland entstehenden notwendigen Mehrkosten bis zu 10.000,– EUR;2.die Kosten für eine Bestattung bis zur Höhe der Aufwendungen, die bei einer Überführung entstanden wären, höchstens bis zu 10.000,– EUR.
Leistungen der Privathaftpflichtversicherung
Privathaftpflichtversicherung mit 1.500.000,– EUR Versicherungssumme pauschal für Personen und Sachschäden
Der Versicherungsschutz dieser Versicherung tritt nur dann ein, wenn für die versicherte Person kein anderweitiger bzw. kein ausreichender anderer Versicherungsschutz besteht.
Leistungen der Unfallversicherung
Unfallversicherung mit folgenden Versicherungssummen: 5.000,– EUR im Todesfall und bis zu 25.000,–EUR im Invaliditätsfall (ab 90 % Invalidität Verdopplung der Entschädigungsleistung)
Für alle Leistungsaussagen gilt: Umfang der Leistungen und Voraussetzungen des Versicherungsschutzes ergeben sich abschließend aus den zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen TARIF VB-AST 04. LINK


