Leistungsausschlüsse klipp und klar
Welche Einschränkungen gibt es bei der Leistungspflicht in der Krankenversicherung?
1. Keine Leistungspflicht besteht:
a) für die bei Beginn des Versicherungsschutzes bzw. bei Beginn der Vertragsverlängerung bestehenden und / oder bekannten Krankheiten und Beschwerden und deren Folgen sowie die Folgen solcher Krankheiten und Unfälle, die in den letzten 6 Monaten vor Versicherungsbeginn behandelt worden sind;
b) für solche Krankheiten einschl. ihrer Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für Todesfälle, die durch Kriegsereignisse oder aktive Teilnahme an Unruhen verursacht und nicht ausdrücklich in den Versicherungsschutz eingeschlossen sind;
c) für die auf Vorsatz beruhenden Krankheiten und Unfälle einschl. deren Folgen;
d) für Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie Rehabilitationsmaßnahmen;
e) für Entziehungsmaßnahmen einschl. Entziehungskuren;
f) für ambulante Heilbehandlung in einem Heilbad oder Kurort. Die Einschränkung entfällt, wenn die Heilbehandlung durch einen dort eingetretenen Unfall notwendig wird. Bei Erkrankungen entfällt sie, wenn sich der Versicherte in dem Heilbad oder Kurort nur vorübergehend und nicht zu Kurzweckenaufgehalten hat;
g) für Behandlungen durch Ehegatten, Eltern oder Kinder. Nachgewiesene Sachkosten werden tarifgemäß erstattet;
h) für Behandlungen von Personen mit denen die versicherte Person innerhalb der eigenen oder der Gastfamilie zusammenlebt. Nachgewiesene Sachkosten werden tarifgemäß erstattet;
i) für eine durch Siechtum, Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Behandlung oder Unterbringung;
j) für psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlung;
k) für Schwangerschaftsunterbrechungen;
l) für Immunisierungsmaßnahmen;
m) für Hilfsmittel;
n) für Behandlungen wegen Störungen und Schäden der Fortpflanzungsorgane;
o) für Behandlungen von HIV-Infektionen und deren Folgen;
p) für Zahnersatz, Stiftzähne, Einlagefüllungen, Überkronungen und kieferorthopädische Behandlung, Implantate, Aufbissbehelfe und gnathologische Maßnahmen, sofern es sich nicht um unfallbedingten Zahnersatz gemäss Teil B, §3, II. Heilbehandlungskosten, Nr. 3. dieser Bestimmungen handelt.
2. Übersteigt eine Heilbehandlung das medizinisch notwendige Maß, so kann der Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen.
3.Besteht Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung, auf eine gesetzliche Heilfürsorge oder Unfallfürsorge, so kann der Versicherer die gesetzlichen Leistungen von den Versicherungsleistungen abziehen.
Die genauen Regelungen entnehmen Sie bitte den Allgemeinen Versicherungsbedingungen.


